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DORMAGO

Stadt: Bürgerbegehren rechtlich unzulässig

13.04.2017 / 16:54 Uhr — Presseinfo Stadt / duz

Nievenheim. Das von der IG Nievenheim angestrebte Bürgerbegehren zum Erhalt des Hallenbades in dem Stadtteil ist nach Auffassung der Stadtverwaltung rechtlich unzulässig. Dies teilte der Erste Beigeordnete Robert Krumbein heute dem Initiator Reiner Blödgen mit. „Das Bürgerbegehren kommt nach den Fristen, die in der Gemeindeordnung festgelegt sind, zu spät“, so Krumbein. Es richte sich gegen die Beschlüsse, die der Stadtrat bereits im März 2013 und im Dezember 2014 gefasst habe. Damals fiel die Entscheidung, das Hallenbad Dormagen von Grund auf zu sanieren und zu erweitern. „Dies schloss den künftigen Verzicht auf den Standort Nievenheim ein, der dann auch durch den Bürgerentscheid im März 2013 bestätigt wurde“, erklärt der Erste Beigeordnete.

Nach der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen muss ein Bürgerbegehren spätestens zwischen sechs Wochen und drei Monaten nach einem Ratsbeschluss auf den Weg gebracht werden. „Diese Fristen sind abgelaufen. Die Verwaltung empfiehlt der IG Nievenheim daher, auf das von ihr angestrebte Bürgerbegehren zu verzichten“, so Krumbein. Halten die Initiatoren dennoch an ihrem Vorhaben fest, müssen sie 3000 Unterstützungsunterschriften zusammenbringen. Danach würde der Rat formell über die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Pressefotos