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DORMAGO

Verwaltungsgericht: Bürgerbegehren ist unzulässig

19.02.2018 / 16:41 Uhr — Verwaltungsgericht / duz

Düsseldorf / Dormagen. Das auf die Grundsanierung und den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren ist nach vorläufiger Prüfung unzulässig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage in einem Eilverfahren festgestellt und einen Antrag der Vertreter der Interessengemeinschaft Nievenheim auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Das im September 2017 von der Interessengemeinschaft Nievenheim eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage, ob das Hallenschwimmbad in Nievenheim grundsaniert und weiterbetrieben werden soll, erklärte der Rat der Stadt Dormagen für unzulässig. Das Gericht hat diese Feststellung nach vorläufiger Prüfung nunmehr bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das auf den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren sei verfristet. Der Rat der Stadt Dormagen habe bereits im April 2013 die Grundentscheidung getroffen, ausschließlich das Hallenbad am Standort Dormagen-Mitte zu sanieren und zukünftig nicht an zwei Hallenbäder-Standorten festzuhalten. Dies folge bereits aus dem beschlossenen Sanierungskonzept, welches eine Erweiterung des Hallenbades in Dormagen-Mitte in einem Umfang vorsehe, das die Fortführung des vorhandenen Schwimmangebots beider im Stadtgebiet betriebenen Hallenbäder in einem einzigen Hallenbad ermögliche. Darüber hinaus werde aus der Beschlusshistorie ohne weiteres deutlich, dass die Entscheidung, das Hallenbad am Standort Dormagen-Mitte zu sanieren, die Schließung des Hallenbades in Nievenheim zwingend mit umfasse.

Das Bürgerbegehren, welches auf die Grundsanierung auch des Hallenbades in Nievenheim und somit auf den Weiterbetrieb zweier Hallenbäder im Stadtgebiet Dormagen ziele, verfolge eine wesentlich andere Lösung als vom Rat im April 2013 vorgezeichnet. Derartige kassatorische Bürgerbegehren könnten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit der Ratsarbeit nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung eingereicht werden. Diese Frist sei bei Einreichung des Bürgerbegehrens am 11. September 2017 verstrichen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 1 L 5853/17

 

Fotoquelle: Dormago-Archiv

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält das Bürgerbegehren der IG Nievenheim in Sachen Hallenbad Nievenheim für unzulässigfür
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält das Bürgerbegehren der IG Nievenheim in Sachen Hallenbad Nievenheim für unzulässigfür