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DORMAGO

Rechtsirrtümer beim Kaufen und Bezahlen

29.03.2018 / 14:23 Uhr — Presseinfo / duz

Händler müssen gekaufte Waren zurücknehmen, online-gekaufte Artikel können immer zurückgeschickt werden, Zahlungen mit Karte lassen sich ohne Weiteres rückgängig machen – was auf den ersten Blick als Kundenrecht erscheint, erweist sich beim genauen Hinsehen oftmals als Irrglaube. Die Regeln für den Warenkauf variieren: Können Kunden nach einem Online-Kauf georderte Schuhe, Kleid oder Hose bei Nichtgefallen zurücksenden, sind sie bei der Rückgabe solcher Waren im Geschäft auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Konsumenten haben bei der Fülle unterschiedlicher Regeln im Laden oder im Online-Handel längst den Überblick verloren und gehen bei ihren Geschäften häufig von falschen Annahmen aus. Nicht nur zum Weltverbrauchertag stellte die Verbraucherzentrale NRW in Dormagen weit verbreitete Rechtsirrtümer rund ums Kaufen und Bezahlen vor. In der Beratungsstelle können auch weiterhin Interessenten ihr Verbraucherwissen mit Hilfe eines Würfel-Quiz testen. Außerdem informiert das Beratungsteam Bürgerinnen und Bürger kostenlos über weitverbreitete Irrungen im Verbraucherrecht.

Verträge nicht nur mit Unterschrift gültig
Am Beispiel vom Kauf von Brötchen ist es jedem sofort klar, dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon hingegen sind die angerufenen Kunden nachher häufig überrascht, dass sich aus einem bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Der Einkauf von Waren oder die Zustimmung zu Serviceleistungen vollzieht sich also häufig ohne Unterschrift und ist somit gültig. Zwingend unterschrieben werden müssen jedoch alle Vereinbarungen, die in Schriftform abgeschlossen oder auch noch durch einen Notar beglaubigt werden müssen – wie etwa bei einem Immobilienerwerb.

Preisauszeichnungen nicht immer bindend
Auch wenn für ein Smartphone ein Preis von 79 Euro angegeben ist, muss der Verkäufer es nicht zwangsläufig zu diesem Preis verkaufen. Die Preisangaben bei Waren in Prospekten, Schaufenstern oder der Webseite sind für die Händler insoweit nicht bindend. Maßgeblich ist immer der Preis über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. Trotzdem darf der Verkäufer natürlich nicht bewusst mit falschen Preisen werben.

Umtausch und Rückgabe nicht selbstverständlich
Die meisten Geschäfte bieten ihren Kunden die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Oft erstatten die Unternehmen dann den Kaufpreis oder stellen einen Warengutschein aus. Diese weit verbreitete Praxis und der rechtliche Umstand, dass bei den meisten Online-Käufen die georderten Waren tatsächlich zurück gegeben werden können, führen zu dem Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch. Doch ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln im Geschäft ist reine Kulanz des Verkäufers. Beim Kauf vor allem von teuren Waren im stationären Handel sollten sich Kunden vorab im Laden nach den Umtauschbedingungen erkundigen und sich vorsorglich eine Umtauschmöglichkeit- etwa auf dem Kassenbon – schriftlich bestätigen lassen.

Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe
Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage von Herstellern für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. Diese Selbstverpflichtung gilt für die von den Herstellern individuell angegebenen Funktionen und Zeiträume. Eine Garantiezusage der Hersteller ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung. Bei dieser sind die Händler in rechtlicher Verantwortung: Sie müssen für zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach Übergabe der Ware an den Kunden dafür einstehen, wenn die gekaufte Ware nicht einwandfrei war.

Nicht jede Kartenzahlung ist rückbuchbar
Das Zahlen mit Karte statt mit Bargeld ist auf dem Vormarsch. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Bezahlen mit Giro-Card und Unterschrift oder per Giro-Card und PIN. Nur wer seine Kartenzahlung auch per Unterschrift quittiert, kann den Kaufbetrag innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen auf sein Geldkonto zurückbuchen lassen. Bei diesem sogenannten Lastschriftverfahren erteilen Kunden per Unterschrift ihre Zustimmung, dass Händler den Kaufpreis vom jeweiligen Kundenkonto einziehen dürfen. Bei einer Kartenzahlung per PIN wird der Kaufbetrag sofort vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung des Betrags ohne weitere Begründung fällt somit flach. Achtung: Die Möglichkeit, eine Lastschrift zurückbuchen zu lassen, bedeutet aber nicht, dass Kunden ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen.

Testen Sie selbst Ihre Kenntnisse:


Ein Service der Verbraucherzentrale NRW - www.verbraucherzentrale.nrw

 

Fotoquelle: Dormago / duz

Pressefotos
Leiterin Paulina Wleklinski in der Verbraucherzentrale an der Kölner Straße präsentiert das Würfel-Quiz
Leiterin Paulina Wleklinski in der Verbraucherzentrale an der Kölner Straße präsentiert das Würfel-Quiz